AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen OpenAir St.Gallen AG

Version 01/2023 – Download

1. Allgemeine Bestimmungen

  • Die OpenAir St.Gallen AG wird im Folgenden als „Veranstalterin“ bezeichnet. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Festivalbesucher:innen, Standbetreiber:innen und übrige Vertragspartner:innen der Veranstalterin.
  • Das Festival findet bei jeder Witterung im Freien statt, vorbehalten bleiben Absagen, Abbrüche oder Unterbrüche aufgrund extremer Witterungsbedingungen.
  • Den Anweisungen des Personals der Veranstalterin ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Für Festivalbesucher:innen gelten die für die jeweilige Kategorie auf der Webseite der Veranstalterin publizierten Zugangszeiten. Für Standbetreiber:innen gelten die individuellen Vereinbarungen.
  • Zelten auf dem abgesperrten Festivalgelände ist frühestens ab Donnerstag, 29. Juni 2023, ab 17.00 Uhr und bis spätestens Sonntag, 30. Juni 2024, 20.00 Uhr erlaubt.
  • Der Festivalbesuch ist erst ab 16 Jahren gestattet. Unter 16 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder mit schriftlicher Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person gestattet.
  • Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die Einlasszeiten zu ändern. Für Verzögerungen beim Einlass übernimmt die Veranstalterin keine Haftung.
  • Das Mitbringen von Haustieren, Hausrat, Sperrgut, Glaswaren, Selfie- und GoPro-Sticks, Getränkedosen, Megaphonen oder sonstigen lärmbelästigenden Geräten, Drohnen, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Gasflaschen und brennbaren Flüssigkeiten sowie Waffen, Beilen/Äxten oder grossen Messern sowie Dolchen ist verboten. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, den Weisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung erfolgt Verweis aus dem Festivalgelände ohne Rückerstattung des Eintrittspreises. Für abgegebene Gegenstände wird nicht gehaftet.
  • Die Einfuhr von Getränken ist auf drei Liter in PET und Tetra Pak in frei wählbaren Einheiten pro Person beschränkt. Depotbelastete Bierfässer ab 10 Liter Inhalt sind erlaubt.
  • Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte akzeptiert der/die Erwerber:in und Eintrittskarteninhaber:in und mit Zutritt zum Gelände der/die Festivalbesucher:in sowie der/die Standbetreiber:in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterin. Für übrige Vertragspartner:innen der Veranstalterin bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen akzeptierten Vertragsbestandteil. Widersprechen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gehen letztere vor. Abweichende Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei sind nur verbindlich, soweit sie von der Veranstalterin ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden. Stillschweigern der Veranstalterin zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.
  • Das OpenAir St. Gallen 2024 setzt auf dem OpenAir Gelände im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gütern- und Dienstleistungen auf ein bargeldloses Zahlungssystem. Für die bargeldlose Abwicklung am OpenAir St. Gallen 2024 gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen FESTIVAL BÄNDEL.
  • Falls die Bestellung des Home Delivery Service nicht während den kommunizierten Öffnungszeiten am Festival abgeholt wurde, besteht kein Rückerstattungsanspruch.

2. Programm

2.1. Musikprogramm

  • Die Veranstalterin hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietungen der Künstler:innen. Die Veranstalterin übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.
  • Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern. Es bestehen keine Ansprüche des Besuchers wegen Programmänderungen, insbesondere nicht wegen Absagen von Künstlern / Künstlergruppen.

2.2. Bild-, Ton-, Film- und Videoaufnahmen, Verwendung von Drohnen

  • Audio- und Videoaufnahmen der am Festival auftretenden Bands sind nicht erlaubt, das Fotografieren und Aufnehmen von Videos für den rein privaten Gebrauch ist jedoch grundsätzlich gestattet. Das Mitbringen von professionellen digitalen und analogen Spiegelreflexkameras und Kameras mit Wechselobjektiven sowie Filmkameras ist jedoch untersagt. Insbesondere ist auch der Einsatz von Drohnen untersagt.
  • Die kommerzielle Nutzung und Verwertung von Bild-, Ton,- Film-, und Videoaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstler:innen, von Besucher:innen oder Festivalinfrastruktur ist grundsätzlich untersagt.
  • Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
  • Bei Missachtung dieser Verbote behält sich die Veranstalterin die Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche unter sämtlichen Rechtstiteln ausdrücklich vor.
  • Den Besucher:innen ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen während des Festivals Videoaufnahmen des Festivalgeländes und des Eintrittsbereiches gemacht werden.
  • Den Festivalbesuchern:innen ist bewusst, dass die Festivalfotograf:innen und – filmer:innen zur Dokumentation des Festivals vom Publikum Aufnahmen machen, die vom OpenAir St.Gallen über ihre Kanäle publiziert sowie kommerziell und ohne Entschädigung genutzt und verwertet werden können. Die Festivalbesucher:innen willigen diesbezüglich ein und verzichten auf die Geltendmachung diesbezüglicher Persönlichkeitsrechte und Entschädigungsansprüche ausdrücklich.

2.3 Lärmemissionen

  • Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. An neuralgischen Orten vor der Bühne wird Gehörschutz abgegeben. Insbesondere werden solche in Bars zur Wegnahme aufgestellt.
  • Die Veranstalterin lehnt jegliche Haftung für allfällige Hör- oder Gesundheitsschäden ab.

3. Zugang zum Festivalgelände

3.1. Sicherheit

  • Der Ordnungsdienst der Veranstalterin führt an sämtlichen offiziellen Eingängen und entlang dem Festivalareal, während der gesamten Dauer der Veranstaltung Sicherheits- und Einlasskontrollen durch.
  • Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Der Ordnungsdienst führt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden stichprobenartig Taschenkontrollen und Leibesvisitationen durch.
  • Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwertes der Eintrittskarte) zu verwehren, bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann einen wichtigen Grund darstellen.
  • Weitere rechtliche Schritte behält sich die Veranstalterin ausdrücklich vor.

3.2. Eintritt

  • Die Eintrittskarte muss an den offiziellen Kassen und Tauschstationen der Veranstalterin gegen ein Kontrollarmband getauscht werden.
  • Jede Person, die das Festivalgelände betritt, muss das Kontrollarmband vor Betreten des Festivalgeländes verschlossen um das Handgelenk tragen.
  • Beschädigte und nicht um das Handgelenk getragene Kontrollarmbänder berechtigen nicht zur Inanspruchnahme der Leistungen der Veranstalterin und sind ungültig.
  • Das Kontrollarmband berechtigt zum Eintritt in das abgesperrte Festivalgelände, während der auf der Karte genannten Zeitdauer.
  • Das Ticket bzw. das Kontrollarmband ist während dessen Gültigkeit auch als Fahrausweis 2. Klasse in den Ostwind Zonen 210/211 gültig. (L)(V)(SPEZ)
  • Verlorene Eintrittskarten, Freikarten oder Kontrollarmbänder werden nicht ersetzt.
  • Personen, welche sich ohne ordnungsgemäss befestigtes Armband auf dem Festivalgelände aufhalten, werden weggewiesen und verzeigt.

3.3. Rückerstattungsanspruch

  • In keinem Fall besteht ein Rückerstattungsanspruch auf den Kaufpreis von Eintrittskarten. Ausgenommen ist die Rückerstattung des Verkaufspreises bei einer Einlassverweigerung aus wichtigem Grund gemäss vorstehender Ziffer 3.1, sofern der Festivalbesucher keinen Anlass dazu gegeben hat.

3.4. Weiterverkauf von Eintrittskarten

  • Der Erwerb von Eintrittskarten und Freikarten zwecks Weiterverkaufs ist generell untersagt. Die Veranstalterin führt entsprechende Kontrollen durch und kann für den Zweck des Weiterverkaufs erworbenen Tickets sperren und für ungültig erklären. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
  • Die Veranstalterin empfiehlt dringend, Eintrittskarten nur über die von ihr auf ihrer Website offiziell bekannt gemachten Kanäle zu kaufen!

4. Besondere Bestimmungen für Standbetreiber:innen

– Der Betrieb eines Standes ist nur aufgrund eines schriftlichen

Vertrages mit der Veranstalterin erlaubt. Bestandteil dieses Vertrages sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.1. Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen

  • Die/der Standbetreiber:in muss die gesetzlichen Vorschriften über die Betreibung seines Standes kennen und einhalten.
  • Es wird ausdrücklich auf die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelgesetzes, hingewiesen (afgvs.ch).
  • Ein allfällig benötigter Ordnungsdienst muss bei der Veranstalterin bis zwei Wochen vor dem Festival schriftlich bestellt werden. Leistungen dieser Art werden zu den aktuellen Sätzen in Rechnung gestellt.
  • Jeder Stand benötigt einen Feuerlöscher. Dieser kann bei der Veranstalterin bis zwei Wochen vor Festival schriftlich bestellt werden.
  • Die Stände werden regelmässig durch die Veranstalterin und die Behörden kontrolliert.
  • Die Veranstalterin lässt beanstandete Stände sofort schliessen.
  • Im Falle einer Schliessung hat der Standbetreiber keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühren oder auf Schadenersatz und muss mit einer Verzeigung rechnen.
  • Allfällige Verfahren, Verzeigen und/oder Bussen gehen vollumfänglich zu Lasten des Standbetreibers (Nickeltests etc.).

4.2. Untermiete

  • Die Stände dürfen unter keinen Umständen in Untermiete weitergegeben werden.
  • Der Standbetreiber muss entweder mit der Vertragsperson identisch, oder von dieser rechtsgültig bevollmächtigt sein.

4.3. Installationen

  • Der Einsatz von Notstromgruppen (Diesel, Generatoren, usw.) ist untersagt.
  • Jegliche Arten von technischen Installationen ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalterin sind untersagt.

4.4. Abfall

  • Es dürfen weder Stroh noch sonstige Abfälle verbrannt werden.
  • Die/der Standbetreiber:in trennt den Abfall in PET und restliche Stoffe und stellt diesen entsprechend zur Abholung bereit.
  • Sonderabfälle wie Glas, Öle und Fette müssen durch die/den Standbetreiber:in selbst fachgerecht entsorgt werden.
  • Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu kontrollieren und nach eigenem Ermessen Anweisungen zu erteilen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse belastet.

4.5. Verpflegungsstände

  • Der Verkauf von Ess- und Trinkwaren ohne schriftliche Genehmigung der Veranstalterin ist untersagt.
  • Nach schriftlicher Bestätigung durch den Verantwortlichen der Veranstalterin gilt der Stand als abgenommen.
  • Standbetreiber:innen, welche das Gelände ohne Standreinigung verlassen, oder kein unterschriebenes Abnahmeprotokoll vorweisen können, verpflichten sich zu einer pauschalen Zahlung von mindestens Fr. 400.–
  • Allfälliger Reinigungsmehraufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.6. Werbematerial

  • Es ist untersagt, Papier, Geschirr, Tischsets, Servietten oder andere Werbeträger einzusetzen, die andere Firmenbezeichnungen als die der Sponsor:innen der Veranstalterin im entsprechenden Jahr tragen.

4.7. Stände des OpenAir St.Gallen

  • Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, eigene Stände (sowohl NonFood, als auch Verpflegungsstände) zu betreiben.

4.8. Haftung der Standbetreiber:innen

  • Der Standbetreiber ist für die Sicherheit seines Standes selbst verantwortlich (s. Ziffer 7, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
  • Für Schäden, die der Standbetreiber der Veranstalterin oder Dritten zufügt, ist er vollumfänglich haftbar.

5. Verkehr

5.1 Zufahrt zum Gelände für Standbetreiber:innen

  • Die Zufahrt zum Gelände ist über den Check-in Rechenwaldstrasse bis Donnerstag, 27. Juni 2024, 10.00 Uhr möglich. Am Donnerstag, 27. Juni 2024, um 12.00 Uhr müssen alle Fahrzeuge das Gelände verlassen haben. Ausnahmen nur mit schriftlicher Bewilligung der Veranstalterin.
  • Am Sonntag, 30. Juni 2024, ist für alle Standbetreiber die Zufahrt auf das Festivalgelände ab 22.00 Uhr möglich.
  • Die Zufahrt zum Gelände erfolgt ausschliesslich gemäss Anweisung der Veranstalterin via den Check-In-Schalter („CI“-Schilder beachten).
  • Fahrzeuge, welche sich nicht an die vom jeweiligen Verantwortlichen der Veranstalterin vorgegebenen Einfahrtszeiten halten, können nicht eingelassen werden oder haben mit langen Wartezeiten zu rechnen.
  • Die Ein- und Ausfahrt für NonFood-Standbetreiber:innen ist ausschliesslich zwecks Auf- und Abladen der Waren erlaubt. Während des Festivals haben NonFood-Standbetreiber keine Zufahrt zum Festivalgelände.
  • Die Ein- und Ausfahrt für den Warennachschub von Verpflegungsstandbetreibern wird im Verpflegungsstandbetreibervertrag separat geregelt.
  • Nur Fahrzeuge mit an der Frontscheibe befestigter Fahrbewilligung haben Zutritt zum Festivalgelände.
  • Fahrbewilligung, Eintritte und Einfahrtsplan sowie allfällige Standnummern und ein Geländeplan werden den Standbetreiber:innen mit dem Vertrag zugeschickt oder persönlich übergeben.
  • Die Strasse muss ständig frei bleiben. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeugbesitzers abgeschleppt.

5.2 Parking für Festivalbesucher:innen, Helfer:innen, Standbetreiber:innen

  • Parkieren sowohl auf der Rechen-, der Rechenwaldstrasse als auch auf dem Festivalgelände ist strengstens untersagt.
  • Auf dem Gelände und auf der Rechen- und Rechenwaldstrasse abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Die/der Fahrzeughalter:in wird kostenpflichtig und hat alle Aufwendungen zu tragen, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
  • Es ist ausschliesslich der Festivalparkplatz auf dem Breitfeld zu benützen. Beim Parkieren ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten. Der Parkplatz “Breitfeld” ist ab Mittwoch, 26. Juni 2024, ab 15.00 Uhr benutzbar.
  • Das Übernachten auf dem Parkplatz ist untersagt.
  • Das Parkieren von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Falsch parkierte Fahrzeuge werden auf Kosten des Besitzers abgeschleppt.
  • Es sind nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Das am Handgelenk befestigte Kontrollarmband oder das Ticket berechtigen zur Gratisbenutzung des Pendelbusses zwischen Hauptbahnhof sowie Parkplatz „Breitfeld“ und Festivalgelände (24-Stunden-Service).

6. Infrastruktur/Aufbau für Standbetreiber

  • Der Aufbau der Infrastruktur muss bis spätestens Donnerstag, 27. Juni 2024, um 14.00 Uhr abgeschlossen sein.
  • Die Mittagsruhezeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und Nachtruhezeit von 22.00 bis 07.00 ist einzuhalten.

7. Haftung

  • Die Veranstalterin schliesst jegliche Haftung für eigenes und fremdes Handeln aus, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Veranstalterin haftet insbesondere nicht für Körper- und Vermögensschäden, die Festivalbesuchern oder Standbetreibern von Dritten zugefügt werden. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
  • Die Veranstalterin versichert ihr von Dritten miethalber zur Verfügung gestellte Gegenstände im adäquaten Rahmen. Bestehende Versicherungen sind vorleistungspflichtig, es besteht lediglich ein subsidiärer Versicherungsschutz durch die Veranstalterin.
  • Die Veranstalterin kann für verlorengegangene oder gestohlene Sachen nicht haftbar gemacht werden. Fundsachen werden beim Infostand des Festivals deponiert und zwei Wochen nach dem Festival dem Fundbüro der Stadt St. Gallen übergeben: 071 224 60 15.

8. Aufenthalte auf dem Festivalgelände / Camping

  • Der Aufenthalt auf dem abgesperrten Festivalgelände ist frühestens ab Donnerstag, 27. Juni 2024, ab 17.00 Uhr und bis spätestens Sonntag, 30. Juni 2024, 21.00 Uhr erlaubt.
  • Campieren auf dem Festivalgelände ist möglich und gewährleistet, solange Platz vorhanden ist. Ein Anspruch auf einen Zeltplatz besteht nicht.
  • Wohnmobile und Wohnwagen haben keine Zufahrt zum Festivalgelände.
  • Den Anweisungen des Personals der Veranstal­terin ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Das Übernachten auf dem Gelände von Sonntag auf Montag ist für Dritte generell untersagt.

9. Schadenersatz

  • Schadenersatzansprüche aus positiver Vertrags­verlet­zung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Veranstalterin, ihre gesetzlichen oder statutarischen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
  • Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

10. Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Besucher:innen im Zusammenhang mit Covid-19 sowie andern Infektionskrankheiten

  • Bei der Durchführung der Veranstaltung muss die Veranstalterin die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden beachten. Die Festivalbesucher:innen, Helfer:innen, Standbetreiber:innen verpflichten sich, sich an diese Gesetze, Verordnungen und Empfehlungen zu halten und einen allfälligen Verhaltenskodex der Veranstalterin zu befolgen, welcher auch kurzfristig vor der Veranstaltung kommuniziert werden kann.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass das Risiko einer Übertragung von Covid-19 oder einer anderen Infektionskrankheit in jeder Umgebung, in welcher Menschen zusammenkommen, besteht. Vor diesem Hintergrund behält sich die Veranstalterin vor, Massnahmen zum Gesundheitsschutz zu ergreifen. Insbesondere kann die Veranstalterin den Zutritt zum Festivalgelände von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:
  • Wahrheitsgemässe Angabe von Kontaktdaten für Contact-Tracing sowie das Vorweisen eines Identitätsausweises;
  • Vorlage eines in der Schweiz anerkannten und gültigen Covid-Zertifikats; sowie
  • Tragen einer Hygienemaske oder Einhalten anderer geeigneter Massnahmen.
  • Es ist Sache der Festivalbesucher:innen, Standbetreiber:innen und Helfer:innen sich über die geltenden Massnahmen und Eintrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Veranstaltung zu informieren. Entsprechende Informationen werden auf der Website der Veranstalterin bekannt gegeben und laufend aktualisiert.
  • Die Veranstalterin ist berechtigt, den Zutritt zum Gelände ohne Rückerstattungspflicht zu verweigern, wenn eine Person eben aufgezählte Voraussetzungen nicht erfüllt, oder sich herausstellt, dass eine Person aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aufgrund des Gesetzes zur Isolierung (Quarantäne) verpflichtet ist, oder die Person typische Symptome einer Covid-19-Infektion zeigt (z.B. Fieber, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Husten, etc.) sowie wenn bei einer Person eine aktuelle Covid-19-Infektion nachgewiesen ist.
  • Bei Nichtbeachtung der Massnahmen ist die Veranstalterin berechtigt, die betreffenden Personen ohne Rückerstattungspflicht vom Festivalgelände zu verweisen.
  • Der Zutritt zur Veranstaltung kann nur im Rahmen von behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt werden. Bei Erschöpfung dieser Kapazitäten behält sich die Veranstalterin eine Beschränkung des Zutritts vor, ohne dass ein Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung besteht.

11. Absage / Verschiebung / Unterbruch oder Abbruch

  • Die Veranstaltung kann von der Veranstalterin bis zum Beginn der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abgesagt, abgebrochen oder unterbrochen werden.
  • Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder unterbrochen, den die Veranstalterin nicht zu vertreten hat, wie insbesondere höhere Gewalt (z.B. schwere Unwetter oder Umweltkatastrophen, Unruhen, Streiks, Krieg, Terrorismusgefahr, -warnung oder -akt, Epidemien oder Pandemien, behördliche Anordnungen oder Verbote, Tod, Krankheit oder Reisesperre eines/r Künstler:in), ist das Recht der Eintrittskartenerwerber:innen auf Rückerstattung des Kaufpreises der Eintrittskarte oder Umtausch für die nächste Ausgabe der Veranstaltung mit nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso werden sämtliche Ansprüche der Standbetreiber:innen oder andern Vertragspartner:innen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, insbesondere wegen Schäden aus entgangenem Gewinn, Nutzungsverlusten, bereits getätigten Wareneinkäufen oder Inanspruchnahme anderer Dienstleistungen im Hinblick auf die Veranstaltung.
  • Im Falle der Absage oder des Abbruchs wird die Veranstalterin darum bemüht sein, die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachzuholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit.
  • Im Falle einer Absage aufgrund der Covid-19-Pandemie oder einer Verschiebung kann eine Erstattung der Eintrittskarte (maximal 90 % des Nennwerts) nur dann erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage und allfällige Rücksendung des Tickets rechtzeitig bei der Veranstalterin eingehen. Rechtzeitig erfolgen die Anfrage und Rücksendung innert des Rückerstattungszeitraums von 60 Tagen, welcher im Anschluss an den verschobenen Termin durch die Veranstalterin in geeigneter Weise kommuniziert wird.
  • Die Haftung für weitere Schäden wie insbesondere Reise- und Unterbringungskosten oder andere vergeblich getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung wird ausgeschlossen.

12. Zahlungskonditionen

  • Die Veranstalterin hält sich generell an ein Zahlungsziel von 60 Tagen.
  • Vorauszahlungen werden wie vertraglich vereinbart geleistet.

13. Schlussbestimmungen / Gerichtstand

  • Änderungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
  • Nebenabreden werden keine vorgenommen.
  • Die Veranstalterin behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn nicht innert 30 Tagen nach der Publikation aktiv widersprochen wird.
  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als integrierender Bestandteil aller die OpenAir St.Gallen AG betreffenden Verträge.
  • Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Streitigkeiten aus den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird St.Gallen vereinbart.